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Alt 20.03.2009, 07:35   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #1
Jürgen
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Standard Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros

Hanseatisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

Geschäftszeichen: 5 U 180/07
Vorinstanz: 308 O 119/07

Verkündet am: 04.02.2009

In dem Rechtsstreit

Folkert Knieper [...]

Kläger und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: [...]

gegen

Jürgen Bechstein [...]

Beklagter und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sascha Kremer [...]


hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter [...] nach der am 21. Januar 2009 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 14.09.2007 teilweise geändert:

Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


GRÜNDE

Der Kläger ist Fotograf und betreibt die Internetseite ****************.de. Auf dieser Seite befinden sich Kochrezepte, zu denen der Kläger nach seinem Vortrag die Lichtbilder erstellt. Der Kläger hat - mittlerweile unstreitig - das folgende Lichtbild ,,Longdrink Long Island Ice Tea“ aufgenommen:

[Abbildung]

Der Beklagte ist Betreiber der ,,Fußballforen Community Foros“. Dabei handelt es sich um eine Sammlung von Internetforen, die über die Adressen www.bundesliqaforen.de oder www.foros.de erreichbar sind. Unter diesen Adressen befinden sich zahlreiche einzelne Diskussionsforen zum Thema Fußball, gegliedert nach den Clubs der verschiedenen Ligen (Bundesliga, 2.Bundesliga, Regionalliga usw.). Außerdem gibt es Einzelforen für andere Sportarten und einen mit ,,off Topic“ betitelten Bereich mit Foren zu Themen außerhalb des Sports ([...]).

Wer in diese Foren Beiträge einstellen will, muss sich mit einem Benutzernamen, einer E-Mail-Adresse und einem Passwort registrieren lassen, braucht jedoch seine persönlichen Daten, insbesondere den bürgerlichen Namen und die Anschrift, nicht offen zu legen. Jedenfalls bis zu der Abmahnung, die diesem Rechtsstreit vorangegangen ist, konnten die Nutzer auch Bilder oder Links zu Bildern auf anderen Internetseiten in ihre Beiträge einstellen. Die Nutzung der Foren ist für die Teilnehmer unentgeltlich. Der Beklagte hat Nutzungsregeln aufgestellt, die auf den genannten Internetseiten veröffentlicht sind ([...]).

Auf den Internetseiten gibt es einige Werbebanner. Auf dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck Anlage K2 sind z.B. zwei Werbebanner für Sportwetten zu sehen, auf dem vom Beklagten eingereichten Ausdruck gemäß Anlage B2 ein Werbebanner für eBay.

Am 9.1.2007 wurde in einem der Fußball Foren in einem von dem Nutzer ,,Oko-Kaffeetante“ eingestellten Beitrag neben einem Text auch ein mit dem Lichtbild des Klägers übereinstimmendes Foto wie nachfolgend eingeblendet angezeigt:

[Abbildung]

Der Kläger sieht sich hierdurch in seinen Urheberrechten an dem Lichtbild verletzt und nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Er hat den Beklagten vorgerichtlich abgemahnt, woraufhin dieser das Foto - unstreitig innerhalb von Stunden - von seiner Webseite entfernte, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch ablehnte. Der Beklagte hat schon erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass es vor dem Vorfall, der diesem Rechtsstreit zu Grunde liegt, in den Foren des Beklagten nicht zu einer rechtsverletzenden Veröffentlichung von Bildern gekommen ist.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 € und Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre beträgt, zu unterlassen, das Foto ,,Longdrink Long Island Ice Tea", Anlage K1, ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen unter [URL],

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 240,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 219,70 € durch Zahlung an die Kanzlei Rotermund freizustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt, die Klage hinsichtlich der Zahlung von Schadensersatz jedoch abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt. Er verfolgt seinen vom Landgericht abgewiesenen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz weiter.

Mit seiner Berufung greift der Beklagte die rechtliche Wertung des Landgerichts an, dass er als Betreiber des Internetforums unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Insbesondere sei er nicht schon vor der Abmahnung verpflichtet gewesen, jegliche Einbindung von Bildern in den Forenbeiträgen zu verhindern. In tatsächlicher Hinsicht ergänzend trägt er vor, dass sich das am 9.1.2007 veröffentlichte Bild auf einer katalanischen Webseite befunden hätte, auf der die Verwendung durch Dritte unter einer ,,Creative Commons“ Lizenz ausdrücklich gestattet worden sei.

Der Beklagte rügt des Weiteren, dass das Landgericht ihn zur Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Abmahnung verurteilt hätte. Er habe jedoch schon erstinstanzlich bestritten, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG verpflichtet sei. Tatsächlich sei bisher kein Fall bekannt, in dem der Kläger seine Prozessbevollmächtigten bezahlt habe.

In Erwiderung auf die Berufung und zur Begründung seiner Anschlussberufung trägt der Kläger vor: Der Beklagte hafte als Täter der Urheberrechtsverletzung deliktisch und damit auch auf Schadensersatz. Denn mit den unter www.bundesligaforen.de aufrufbaren Internetforen biete der Beklagte eigene Inhalte an. Durch die vorgegebene Seitenstruktur und die Aufstellung von Verhaltensregeln bestimme er Form und Inhalt der Webseite. Er geriere sich außerdem als Herr dieser Seite, indem er selbst rechtlich unbedenkliche Beiträge verschiebe und lösche. Die Webseite werde geschäftlich genutzt, wie sich aus der Bannerwerbung ergebe. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz habe der Beklagte einen Link zu seiner eigenen Webseite [URL] eingerichtet, auf der er seine Dienst als Versicherungsfachmann bewerbe (Anlagen K12, K13). Entgegen seiner Behauptung habe er auch nicht die Möglichkeit beseitigt, Bilder in seinen Internetforen zu veröffentlichen (Anlage K14). Damit habe der Kläger zumindest einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch.

Der Beklagte habe auch bisher nicht den Vorwurf entkräften können, dass er selbst das Bild in den Beitrag des Nutzers ,,Oko-Kaffeetante" eingestellt habe. Da die Veröffentlichung in seiner Sphäre erfolgt sei, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Die Behauptung, dass das Foto auf einer katalanischen Website als lizenzfrei ein gebunden gewesen sei, werde bestritten und als verspätet gerügt.

Der Kläger sei seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG verpflichtet (Zeugnis RA [Name]).

Der Beklagte repliziert auf die Berufungserwiderung, dass er nur in Einzelfällen in Ausübung seines ,,Hausrechts" Beiträge verschiebe oder lösche, im Übrigen aber keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Beiträge nähme, sondern sich selbst als Nutzer an den Diskussionen beteilige. Die Werbebanner würden allein zur Finanzierung der Foren geschaltet, ein weitergehender Geschäftszweck werde nicht verfolgt.

Entgegen der Behauptung des Klägers habe er mittlerweile sehr wohl die Möglichkeit beseitigt, dass die Nutzer der Foren auch Bilder in ihre Beiträge einstellen könnten. Die auf der Anlage K14 ersichtlichen Bilder ständen nicht in den Diskussionsbeiträgen, sondern seien Abbildungen zur Kennzeichnung der einzelnen Nutzer, sog. ,,Avatare“. Dies seien geprüfte Bilder, durch die keine Urheberrechtsverletzungen begangen würden.

Hinsichtlich des Freistellungsantrags behauptet der Beklagte nunmehr noch, dass der Kläger ihm gegenüber geäußert habe, er gehe mit den Abmahnungen kein finanzielles Risiko ein (Beweis: Parteivernehmung des Beklagten). In den Fällen, in denen der Kläger die Kosten gemäß RVG selbst tragen müsse, sei er gemäß einer entsprechenden ,ggf. stillschweigend getroffenen Abrede nicht in jedem Fall zur Bezahlung seines Prozessbevollmächtigten nach dem RVG verpflichtet (Zeugnis der Rechtsanwälte Albrecht und Bischoff, Parteivernehmung des Klägers). Tatsächlich sei es wohl so, dass dem Kläger in den Fällen, in denen die Abgemahnten die Abmahnkosten nicht oder nur teilweise erstatteten, keine Rechnung erteilt worden sei und er auch nichts bezahlt habe (Zeugnis wie vor).

Zur Anschlussberufung macht der Beklagte geltend, dass der vom Kläger beanspruchte Schadensersatz nicht nur dem Grunde nach unberechtigt, sondern auch überhöht sei. Vergleichbare Bilder würden zeitlich unbeschränkt schon für € 6,- lizenziert (Anlage BB1).

Auf einen Hinweis des Senats zur Vorbereitung des Termins haben beide Parteien noch dazu vorgetragen, ob der Beklagte inzwischen die Möglichkeit beseitigt hat, dass die Nutzer seiner Foren auch Bilder in ihre Beiträge einstellen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung Erfolg.

A Zur Berufung

1. Zu Unrecht hat das Landgericht dem Klagantrag auf Unterlassung nach § 97 Abs.1 UrhG stattgegeben. Denn der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer auf Unterlassung. Im Einzelnen:

a) Zwischen den Parteien ist in der Berufungsinstanz unstreitig, dass die Veröffentlichung des Lichtbilds in einem der von dem Beklagten betriebenen Foren am 09.01.2007 den Kläger jedenfalls gemäß den § 72 Abs.1, 2 i.V.m. 2 Abs. 1 Nr. 5, 19a UrhG in seinen Rechten als Lichtbildner objektiv verletzt hat.

b) Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte das Foto selbst am 09.01.2007 in das Internet gestellt hat und deshalb als vorsätzlich handelnder Täter gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Den Kläger trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast ([...]). Ihm können zwar nach der Rechtsprechung Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, soweit es sich Umstände handelt, die sich in der Sphäre des Beklagten abspielen. Der Beklagte hat jedoch hier alles vorgetragen, was er vortragen kann. Er hat dargelegt, dass er von der Einstellung des Bildes erst durch die Abmahnung des Klägers erfahren und dass sich das Bild nicht auf einem seiner Server befunden habe, sondern erst über einen in den Beitrag eingestellten Link zu einem ausländischen Server bei jedem Nutzer habe sichtbar gemacht werden können. Dieser Vortrag wird gestützt durch die Anlage K4. Das eingeblendete Fenster Eigenschaften" verweist auf eine Internetadresse [URL], also eine andere Adresse als die beiden Internetadressen, über die die Foren des Beklagten erreichbar sind.

Nunmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, diesem Vortrag substantiiert entgegen zu treten, insbesondere vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass der Beklagte hinter der Internetadresse [URL] oder dem Pseudonym ,,Oko-Kaffeetante“ steht. Dies hat der Kläger nicht getan. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz ergänzend weitere Einzelheiten zur Internet Seite [...] vorträgt, kommt es hierauf nicht an.

Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil der Beklagte den Nutzern die Teilnahme an den Foren anonym ermöglicht und hierdurch der Zugriff auf den eigentlichen Rechtsverletzer wesentlich erschwert bzw. sogar unmöglich wird. Dies ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der sog. Störerhaftung (dazu sogleich unter Ziffer e) des Betreibers eines lnternetdienstes zu erörtern ist, an der Darlegungs- und Beweislast für täterschaftliches Handeln des Beklagten selbst ändert sich hierdurch nichts.

c) Der Beklagte haftet nicht als Teilnehmer, also als Anstifter oder Gehilfe der Rechtsverletzung. Hierfür wäre nach der Rechtsprechung ein zumindest bedingt vorsätzlich geleisteter Tatbeitrag erforderlich (BGH GRUR 2004, 860, 863 = Internetversteigerung . Dafür ist ebenfalls nichts vorgetragen.

d) Der Beklagte haftet auch nicht als Täter einer fahrlässig begangenen Urheberrechtsverletzung gemäß § 7 Abs. 1 TMG für rechtswidrige eigene Inhalte der auf seinen Webseiten betriebenen Meinungsforen auf Unterlassung.

aa) Der Beklagte als Betreiber von Meinungsforen ist ein Diensteanbieter von Telemedien i.S.v. § 2 Nr. 1 TMG (für die entsprechende frühere Regelung des § 3 Nr. 1 TDG: OLG Düsseldorf MMR 2006, 618, 619).

bb) Der hier fragliche Verletzungsfall ist noch unter der Geltung des Teledienstegesetzes (TDG) begangen worden. Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch findet das am 1.3.2007 in Kraft getretene TMG Anwendung (BGH GRUR 2007, 724, 725 = Meinungsforum). Inhaltlich macht dies keinen Unterschied, da die § 7 - 10 TMG die Vorgängerbestimmungen des TDG zur Haftung von Diensteanbietern (§ 8 - 11 TDG) unverändert übernommen haben (BGH a.a.O.).

cc) Nach zutreffender Auffassung des 7.Senats des HansOLG speichert der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet fremde Inhalte im Sinne des § 9 S. 1 Nr. 2 MDStV, jetzt § 10 TMG. Jedem Nutzer sei klar, dass die Forumsbeiträge nicht die Meinung des Betreibers wiedergäben (Urteil vom 22.08.2006, S. 6 - 7 U 50/06 = AfP 2006, 565). Die Entscheidung bezieht sich zwar auf einen reinen Textbeitrag, für einen aus Text und einem Bild bestehenden Beitrag - wie im vorliegenden Fall - gilt jedoch nichts Anderes. Auch das OLG Düsseldorf wendet § 11 Nr. 2 bzw. § 9 Nr. 2 MDStV, jetzt also § 10 TMG, auf Internetforen an (MMR 2006, 553, 555). Schließlich geht der BGH in seiner Entscheidung "Meinungsforum" ersichtlich davon aus, dass die Betreiber von Meinungsforen unter die Bestimmung des § 10 TMG fallen, also fremde Informationen speichern, auch wenn die dortigen Haftungsprivilegierungen den Unterlassungsanspruch unberührt lassen (BGH GRUR 2007, 724, 725).

dd) Insbesondere ist der vorliegende Fall von der Entscheidung ,,chefkoch.de“ des Senats abzugrenzen. Diese betraf die unautorisierte Veröffentlichung eines Lichtbilds des Klägers in einem Kochrezept auf einer Internetseite (GRUR-RR 2008, 230). Die Rezepte waren von Privatpersonen in diese Seite eingestellt worden. In der dortigen Fallkonstellation hatte der Senat angenommen, dass der Betreiber der Seite „chefkoch.de“ als fahrlässig handelnder Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, weil er eigene Inhalte im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG zur Nutzung bereit halte. Diese Wertung beruhte jedoch auf den Besonderheiten der Internetseite „chefkoch.de“, nämlich der Gestaltung der Seite als „Themenportal“, wobei dies gerade als grundlegender Unterschied zu Foren und Chatrooms in der Entscheidung herausgestellt worden ist, der eigenen Kennzeichnung der Rezepte mit Kochmützen durch den Betreiber, der Werbung des Betreibers, dass die Rezepte vor der Freischaltung von ihm selbst überprüft würden und der Rechteübertragung an Rezepten und Bildern auf den Betreiber. Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor.

ee) Der Beklagte bietet auch nicht deshalb eigene Inhalte im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG an, weil er - wie der Kläger behauptet - die Internetforen geschäftlich betreibt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, werden allein dadurch Fremdinhalte einer Internetseite nicht zu eigenen Inhalten. So betraf z.B. auch die schon genannte Entscheidung des 7. Senats des HansOLG ein Forum, das im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der dortigen Antragsgegnerin stand, die jedenfalls von den Werbeeinahmen profitierte (S. 9). Dieser Umstand hat für die Frage, dass der 7. Senat die dortige Antragsgegnerin als Anbieterin von fremden Inhalten angesehen hat, keine Rolle gespielt.

Im Übrigen ist nicht hinreichend vorgetragen und nachgewiesen, dass der Beklagte seine Foren zum Zwecke der Gewinnerzielung betreibt. Der Beklagte ist Versicherungsfachmann, wie der zwar erst in der Berufungsinstanz vorgetragene, aber nicht bestrittene Werbebanner beweist, der auf seine eigene Homepage verlinkt (Anlagen K12, K13). Trotz dieses Banners und einiger anderer Werbebanner erweckt die Seite nicht den Eindruck eines kommerziell betriebenen Portals, so dass der Vortrag des Beklagten, mit den Einnahmen aus den Werbebannern würden nur die Kosten der Foren gedeckt, jedenfalls nicht unplausibel erscheint. Jedenfalls handelt es sich bei den Werbebannern ausweislich der vorgelegten Anlagen um von dem Inhalt der Foren deutlich unterscheidbare und abgegrenzte Inhalte. Für die Beiträge in den Foren bleibt es dabei, dass es sich um fremde Inhalte i.S.d. § 10 TMG handelt.

ff) Auch der weitere Vortrag des Klägers zur Rechtsstellung des Beklagten als Anbieter eigener Inhalte vermag den Senat nicht zu überzeugen. Dass der Beklagte eine bestimmte Seitenstruktur und einen Aufbau der Seite vorgibt, folgt aus ihren im Tatbestand beschriebenen Inhalten. Eine unstrukturierte Seite würde die Beiträge völlig unübersichtlich und damit wertlos machen.

Mit den von dem Beklagten aufgestellten „Foros Regeln“ (Anlagen K3, B2) versucht er, Rechtsverletzungen zu unterbinden und seinen Verpflichtungen nach § 10 TMG nachzukommen bzw. einer etwaigen Haftung für die Inhalte der Foren vorzubeugen. Damit macht er sich die Forenbeiträge gerade nicht zu eigen. Im Gegenteil weist er ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzer für ihre Beiträge selbst verantwortlich seien.

Soweit der Kläger noch pauschal behauptet, dass der Beklagte eigenmächtig Beiträge verschiebe oder lösche, ist lediglich substantiiert vorgetragen und durch die überreichten Anlagen nachgewiesen, dass die Parteien aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls miteinander korrespondiert haben und der Beklagte in diesem Zusammenhang den Link zu der Seite des Klägers ****************.de entfernt und eine Löschung bzw. ein Verschieben der Diskussion um die Abmahnung des Beklagten durch den Kläger vorgeschlagen hat (Anlagen K7, K8, B3, B5). Hieraus lässt sich nur entnehmen, dass der Beklagte als Betreiber der Seite versucht hat, einen Einzelfall einer konkreten Rechtsverletzung durch einen technischen Eingriff in die Seite zu lösen, der nur ihm als Betreiber der Seite möglich war. Daraus ergibt sich nicht, dass der Beklagte generell auf den Inhalt der Forenbeiträge Einfluss nimmt.

e) Schließlich haftet der Beklagte auch nicht als sog. Störer auf Unterlassung. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar bleiben Unterlassungsansprüche von der Privilegierung des § 10 TMG unberührt (s. auch BGH GRUR 2007, 724, 725 = Meinungsforum). Auch hat der Beklagte durch die zumindest früher eröffnete Möglichkeit, Bilder in die Forumsbeiträge einzustellen, willentlich einen adäquat kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet. Die Haftung als Störer setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung weiter voraus, dass der in Anspruch Genommene eigene Prüfungspflichten verletzt hat.

Daran fehlt es hier.

aa) Der Beklagte hat nicht schon dadurch Prüfungspflichten verletzt, dass er nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen geprüft hat. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet - dazu gehören Meinungsforen - ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet (s. für einen Internetversteigerer BGH GRUR 2004, 860, 864 = Internetversteigerung . Eine Pflicht des Forenbetreibers zur vorbeugenden Überprüfung jedes Beitrags auf etwaige Rechtsverletzungen hat auch der 7. Senat des HansOLG in seiner bereits genannten Entscheidung vom 22.08.2006 überzeugend verneint. Dies würde - so der Senat - die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen. Die gleiche Auffassung vertritt für Meinungsforen das OLG Düsseldorf (MMR 2006, 618, 619). Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst nach Art. 5 Abs. 1 GG auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, so dass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten kann. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des 7. Senats des HansOLG und des OLG Düsseldorf.

Auch im Falle des Beklagten handelt es sich unstreitig und ausweislich der vorgelegten Ausdrucke um stark frequentierte Foren. Wollte man eine generelle vorbeugende Überwachungspflicht fordern, käme bei Bildern noch das Problem hinzu, dass ihnen in aller Regel noch weniger als Textbeiträgen anzusehen sein wird, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte verletzt werden. Dies ist auch bei dem vorliegenden Bild der Fall, das von seinem Gegenstand her gänzlich unverfänglich erscheint. Man müsste dem Beklagten also abverlangen, mit jedem Nutzer darüber zu korrespondieren, ob er Rechte an dem Bild hat. Selbst wenn der Beklagte dann Auskünfte erhielte, wäre keineswegs gesichert, ob diese zuträfen. Auch hieraus folgt, dass eine vorbeugende Kontrolle dem Beklagten nicht zuzumuten ist und den Betrieb des Forums faktisch unmöglich machen würde (vgl. dazu auch LG München MMR 2006, 179 für die Veröffentlichung eines nicht lizenzierten Stadtplanausschnitts in einem Online-Kalender).

bb) Der Beklagte haftet entgegen dem Landgericht auch nicht schon deshalb als Störer, weil er den Nutzern überhaupt die Möglichkeit eingeräumt hatte, Bilder in ihre Beiträge einzustellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand eine Störerhaftung begründen könnte, wenn es sich um Internetforen zu bestimmten Themen - z.B. Erotik - handelt und/oder wenn es bereits in der Vergangenheit mehrfach zum Hochladen rechtsverletzender Bilder gekommen ist. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Foren des Beklagten zum einen die Themen Fußball und Sport betreffen, bei denen das Einstellen rechtsverletzender Bilder jedenfalls nicht naheliegt, und es zum anderen vor der hier fraglichen Rechtsverletzung unstreitig zu keiner rechtswidrigen Bildveröffentlichung gekommen ist.

cc) Der Beklagte haftet auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil er nach der Abmahnung und Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Eine Verurteilung kann also auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr erfolgen. Ein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es nach der Entfernung des Bildes durch den Beklagten unstreitig zu keiner weiteren Rechtsverletzung gekommen ist.

Auf den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr will der Kläger seinen Unterlassungsanspruch offenbar zusätzlich stützen, wenn er - so deutlich allerdings erst in der Berufungsinstanz - von einem „vorbeugenden“ Unterlassungsanspruch spricht. Grundsätzlich kann ein vorbeugender Unterlassungsanspruch auch gegen einen Störer gegeben sein, wenn er nach Kenntnisnahme von einer Rechtsverletzung keine ausreichenden Maßnahmen trifft, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden (BGH GRUR 2007, 708 = Internetversteigerung I.

aaa) Nach der Rechtsprechung und auch nach § 7 Abs. 2 S. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 TMG war der Beklagte allerdings nach Kenntniserlangung verpflichtet, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Diese Verpflichtung hat er unstreitig erfüllt, indem er die Aufrufbarkeit des rechtsverletzenden Bild innerhalb von Stunden nach der Abmahnung beseitigt hat. Auch der Kläger beanstandet nicht, dass der Beklagte hier nicht schnell genug tätig geworden ist.

Der Beklagte hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 06.08.2007 substantiiert vorgetragen, dass er innerhalb von Stunden einen Filter installiert habe, womit jeder Link zur Website des Klägers ****************.de automatisch unkenntlich gemacht werde. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten, so dass dieser Umstand mit dem Landgericht, dessen Wertung auch der Kläger insoweit nicht angegriffen hat, für die Berufungsinstanz als unstreitig behandelt werden kann (S. 13 des landgerichtlichen Urteils).

bbb) Der Beklagte behauptet, dass er außerdem jegliche Möglichkeit für die Nutzer beseitigt habe, Bilder in ihre Beiträge einzustellen. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien streitig geblieben, auch wenn sich die Möglichkeit zum Einstellen von Bildern entgegen dem terminsvorbereitenden Hinweis der Berichterstatterin wohl nicht aus der Option ,,Bilder in Beiträgen anzeigen“ im Registrierungsformular ergeben dürfte. Den plausiblen Erläuterungen des Beklagten zu dieser Option ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.

Die tatsächliche Frage einer generellen Unterbindung von Bildveröffentlichungen kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs nach einer einmaligen Rechtsverletzung nicht dazu verpflichtet war, generell die Möglichkeit für die Foren Nutzer zu beseitigen, auch Bilder in ihre Beiträge einzustellen. Weitergehende Maßnahmen, als sie der Beklagte nach Kenntniserlangung unstreitig getroffen hat, können ihm aus Rechtsgründen nicht abverlangt werden.

aaaa) Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr setzt voraus, dass eine weitere Rechtsverletzung ernstlich droht. Hierzu hat der für diesen Umstand darlegungspflichtige Kläger schon nichts vorgetragen. Die bloß theoretische Möglichkeit der Veröffentlichung weiterer Fotos des Klägers - insbesondere auch von anderen Webseiten als ****************.de wie z.B. von der Seite [...] - genügt hierfür nicht. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Foren die Themen Fußball und Sport und nicht Nahrungsmittel, Getränke oder Kochrezepte betreffen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit erscheint es unverhältnismäßig, nach einer einzigen Rechtsverletzung von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zu fordern, nunmehr jegliches Hochladen von Bildern zu verhindern.

bbbb) Auch die Möglichkeit für die Nutzer, ihre Beiträge in die Foren anonym einzustellen, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass schon nach einer einzigen Rechtsverletzung die Veröffentlichung von Bildern in den Nutzerbeiträgen generell zu verhindern ist. Denn auch anonym oder unter Pseudonym nutzbare Internetforen stellen ein grundsätzlich zulässiges und auch übliches Geschäftsmodell im Internet dar und stehen unter dem Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit. Wie die Regelung des § 13 Abs. 6 TMG zeigt, ist die anonyme Nutzung des Internets sogar ausdrücklich geschützt, denn dort heißt es, dass der Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei. Dies mag zwar nicht ausschließen, dass der Betreiber eines Forums außerhalb des Internets im internen Verhältnis zum Nutzer dessen Daten abfordern kann (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2006, 618, 620 für die Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 6 TDDSG). Die Regelung stützt jedoch die Wertung, dass der Beklagte ein grundsätzlich zulässiges Geschäftsmodell betreibt und ihm vorbeugende Maßnahmen gegen etwaige Rechtsverletzungen nur um Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit abverlangt werden können.

cccc) Auch die Ausführungen des BGH in der Entscheidung „Internet Versteigerung II“ (GRUR 2007, 206) zur Anwendung der Rechtsgrundsätze einer Erstbegehungsgefahr auf den Störer betreffen eine spezielle Sachverhaltsgestaltung, die hier nicht einschlägig ist. In dem dort entschiedenen Verfahren war die Klägerin Inhaberin von nationalen und IR-Marken, in Bezug auf welche es bereits zu mehreren Rechtsverletzungen über den Teledienst der dortigen Beklagten gekommen war. Die dortige Klägerin war darüber hinaus Inhaberin von identischen Gemeinschaftsmarken, auf die sie ihren vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen drohender Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarken gestützt hatte. In dieser Situation hat der BGH eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die noch nicht verletzten Gemeinschaftsmarken angenommen, weil in der Tat die Verletzung der identischen nationalen und IR-Marken die drohende Gefahr einer Verletzung der anderen identischen Marken mit sich bringt. Dieser Fäll war also dadurch gekennzeichnet, dass der Störer zuvor bereits Kenntnis von mehreren konkreten Markenverletzungen hatte und es nur darum ging, ob der Unterlassungsanspruch auch auf andere inhaltsgleiche Rechte erstreckt werden konnte. Ein derartiger Sonderfall liegt hier nicht vor.

2. Da der Beklagte keine Rechtsverletzung nach § 97 Abs.1 UrhG begangen hat und auch nicht als Störer haftet, ist die Verurteilung zur Freihaltung von außergerichtlichen Anwaltskosten ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Denn bis zu dem Schreiben vom 09.01.2007 (Anlage K5), aufgrund dessen die hier geltend gemachten Kosten entstanden sind, hatte der Beklagte keine Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und es lag. somit - wie ausgeführt - keine Rechtsverletzung vor. Damit haftet der Beklagte auf Freihaltung von diesen Kosten weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG noch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den § 683 S. 1, 677, 670 BGB (§ 97a UrhG war zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht in Kraft). Die Kosten für die erste Information über die Rechtsverletzung hat hier der Kläger zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liegt, um den Beklagten ggf. bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können.

B. Zur Anschlussberufung

Die Anschlussberufung des Klägers hat aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils keinen Erfolg. Der Beklagte kann die Privilegierung des § 10 TMG für sich in Anspruch nehmen. Unstreitig hat er unmittelbar nach der Abmahnung den Link zu dem Bild in dem Forenbeitrag beseitigt und damit die Anforderungen des § 10 S.1 1MG erfüllt. Er würde nur bei einer eigenen schuldhaften Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz haften. Eine solche liegt - wie ausgeführt - nicht vor.

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den § 91, 97 Abs. 1 und 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts liegen ausreichende höchstrichterliche und obergerichtliche Erkenntnisse vor, so dass es sich um eine Entscheidung im Einzelfall in Anwendung der darin entwickelten Grundsätze handelt. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Jürgen
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Standard DANKE

bei der Gelegenheit möchte ich mich herzlich bei unserem Rechtsanwalt Sascha Kremer für die erfolgreiche und vertrauensvolle Zusammenarbeit bedanken.
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Alt 20.03.2009, 07:41   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #3
Jürgen
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Standard hier auch das Urteil im Fall webkoch.de das mit uns gemeinsam verhandelt wurde.

Hanseatisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

Geschäftszeichen: 5 U 167/07
Vorinstanz: 308 O 245/07

Verkündet am: 04.02.2009

In dem Rechtsstreit

Folkert Knieper [...]

Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

Prozessbevollmächtigte: [...]

gegen

1. WK Internet Services Ltd. & Co. KG [...]

2. Frank Holtz [...]

Beklagte, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sascha Kremer [...]

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter [...| nach der am 21.01.2009 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 24.08.2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


GRÜNDE

I.

Der Kläger erstellt Speisefotografien von Gerichten, zu denen seine Ehefrau Rezepte geschaffen bzw. zusammengetragen hat. Diese Rezepte veröffentlichen der Kläger und seine Ehefrau zusammen mit den passenden Fotographien der zubereiteten Gerichte kostenfrei unter der URL ****************.de.

Die Beklagte zu 1. - der Beklagte zu 2. ist der „director“ ihrer Komplementärin - betreibt unter der URL www.webkoch.de ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung. Diese ist unter anderen in die Bereiche „Rezepte“, „Kochkurs“ sowie „Gemeinschaft“ unterteilt (Anlage K2). Letzterer Bereich enthält als Unterrubrik ein Benutzer-Forum, in dem sich u.a. die Nutzer des Angebots austauschen und in der Vergangenheit unter einem Pseudonym auch Lichtbilder hochladen konnten.

Am 01.04.2006 hatte ein Nutzer mit dem Namen „Werner“ im Rahmen eines Dialogs mit anderen Nutzern ein Lichtbild mit „Mettenden“ hochgeladen bzw. im Dienst der Beklagten über einen Inline-Link öffentlich zugänglich gemacht, bei dem es sich - wie zwischen den Parteien im Laufe der ersten Instanz unstreitig geworden ist - um ein Lichtbild des Klägers handelt. Der entsprechende Foren Beitrag war unter der URL [URL] abrufbar (Anlage K2).

Dieses Verhalten beanstandet der Kläger als urheberrechtswidrig. Er verlangt von den Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie Schadensersatzleistung.

Auf die vorgerichtlichen Abmahnungen des Klägers vom 18.01.2007 (Anlage K3) reagierten die Beklagten mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 26.01. und 06.02.2007 (Anlage K4). Die geforderte Unterlassungserklärung gaben sie nicht ab. Sie waren auch nicht zur Zahlung bereit.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und (nach teilweiser Klagerücknahme sowie Klageerweiterung) in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, das von dem Kläger erstellte Foto: „Mettenden“ ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 459,40 als Gesamtschuldner durch Zahlung an die Kanzlei Rotermund freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen,

sie hätten von der Veröffentlichung des rechtsverletzenden Fotos keine Kenntnis gehabt. Sie seien hierfür auch nicht verantwortlich. Insbesondere hätten sie das Lichtbild weder selbst in das Internet eingestellt noch es sich zu eigen gemacht. Vielmehr sei die Veröffentlichung in dem Foren-Bereich ihres Internet-Angebots erfolgt, in dem Mitglieder Beiträge austauschten.

Sie hätten unverzüglich nach der Abmahnung nicht nur das streitgegenständliche Lichtbild (bzw. den eingeblendeten) Link entfernt, sondern darüber hinaus durch technische Maßnahmen verhindert, dass fortan überhaupt noch Bilder durch Dritte in die öffentlichen Meinungsforen hochgeladen werden können. Weitere Maßnahmen seien ihnen nicht zuzumuten gewesen.

Der Kläger hat in erster Instanz seinen zunächst ebenfalls verfolgten Antrag auf Zahlung von € 240.- als Schadenersatz sowie den Unterlassungsantrag insoweit zurückgenommen, als den Beklagten untersagt werden sollte, auch Teile des streitgegenständlichen Lichtbilds öffentlich zugänglich zumachen.

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagten mit dem angegriffenen Urteil vom 24.08.2007 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagten verfolgen in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.08.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

Der Kläger beantragt weiter im Wege der Anschlussberufung

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 240.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit der Anschlussberufung verfolgt der Kläger in zweiter Instanz erneut seinen in erster Instanz zunächst fallen gelassenen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von € 240.- für die Nutzung des Bildes.

Die Beklagten beantragen

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder aus § 97 Abs. 1, 19a UrhG noch aus § 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. 97 Abs. 1, 19a UrhG zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts teilt der Senat nicht. Die zulässige Anschlussberufung erweist sich demgegenüber als unbegründet.

1. Die Beklagten sind nicht Täter einer zum Nachteil des Klägers begangenen Urheberrechtsverletzung durch das öffentliche Zugänglichmachen des klägerischen Lichtbilds ohne dessen Einwilligung. Zwischen den Parteien ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig, dass der Kläger das Lichtbild „Mettenden“ geschaffen hat. Es steht ebenfalls außer Streit, dass die Veröffentlichung auf der Homepage www.webkoch.de der Beklagten ohne Einwilligung des Klägers erfolgt ist. Dieser Umstand begründet jedoch nicht bereits eine Unterlassungspflicht der Beklagten.

a. Die Beklagten haben das Lichtbild nicht selbst auf ihrer Homepage veröffentlicht. Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden. Allein die dahingehende Behauptung des Klägers reicht insoweit nicht aus. Auch der Umstand, dass die Beklagten dem Kläger trotz Aufforderung nicht die Person genannt haben, die das Lichtbild hoch geladen hat, rechtfertigt keine Vermutung zu ihren Lasten. Eine derartige Annahme wäre ersichtlich auch erfahrungswidrig. Das Lichtbild ist unstreitig im Rahmen eines Nutzerforums hochgeladen worden. Dies ergibt sich unter anderem aus der aus dem Anlage K 2 ersichtlichen URL ([...]). Veranlasser des Ladevorgangs ist ein Nutzer unter dem Pseudonym „Werner“. Da die Veröffentlichung des Lichtbilds nach dem Äußerungszusammenhang der Anlage K2 im Rahmen eines „Chat“ Vorgangs als Antwort auf die Anfrage eines anderen Nutzers erfolgt ist, liegt eine eigene Veranlassung durch die Beklagten ausgesprochen fern. Die dahingehenden Spekulationen des Klägers entbehren jeder Substanz. Auch die erst in zweiter Instanz - verspätet - vorgelegte Anlage K17 belegt dies nicht. Hieraus ergibt sich nur, dass der Beklagte zu 2 in erheblichem Umfang selbst Forenbeiträge geschrieben sowie Rezepte eingestellt hat. Sie verhält sich indessen nicht zu dem vorliegend streitigen Lichtbild bzw. dem dort verwendeten Pseudonym.

b. Die Beklagten haben sich ein von dritter Seite hochgeladenes Lichtbild auch nicht zu eigen gemacht, so dass sie dafür entsprechend § 7 Abs. 1 TMG wie für eigene Inhalte unmittelbar verantwortlich sind.

aa. Eine derartige Situation war Gegenstand der Senatsentscheidung „[chefkoch.de]" (Senat [GRUR-RR 2008, 230 = chefkoch.de]), die im Verhältnis des Klägers zu einem anderen Internet-Koch-Dienst ergangen ist. In diesem Zusammenhang hatte der Senat unter anderem ausgeführt:

„Die Seite www.chefkoch.de ist umfassend als Themenportal gestaltet, das eine Vielzahl informativer und kommerzieller Angebote enthält. Es finden sich etwa Werbeeinblendungen von Küchengeräteherstellern ([...]), „Shoppingtipps“ mit Abbildungen. Preisen und Produktnummern bestimmter Angebote, übergreifende Magazinthemen (z. B. „Tipps rund um die Käseplatte“), Rezeptsammlungen sowie themenfremde Werbung (z. B. zu DSL-Angeboten des Anbieters [...]). Im Rahmen dieser weit gespannten Auswahl, die ersichtlich umfassend auf die Bedürfnisse kochbegeisterter Menschen zugeschnitten ist, werden die streitgegenständlichen Rezepte mit Abbildungen veröffentlicht. Dabei bleibt dem Nutzer zwar nicht verborgen, dass die Rezepte ganz bzw. überwiegend nicht von dem Betreiber der Seite entwickelt, sondern von anderen Kochbegeisterten eingestellt worden sind. Gleichwohl stellen diese Kochrezepte den redaktionellen „Kerngehalt“ des gesamten Seitenauftritts dar, für den die [Beklagten] als Anbieter stehen und für den sie im Außenverhältnis verantwortlich sind. Das Gesamtgepräge der Seite www.chefkoch.de unterscheidet sich grundlegend etwa von Internet-Marktplätzen, Foren oder Chatrooms, bei denen es trotz anbieterveranlasster Werbungen und Beiinforrnationen ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte geht. Letztlich lassen sich die [Beklagten] die materiellen Inhalte ihrer Seite lediglich (freiwillig) durch dritte Personen gestalten, während sie hieraus den kommerziellen Nutzen ziehen. [...]

c) Zu Recht weist der [Kläger] darauf hin, dass sich die [Beklagte] die ihr durch fremde Personen überlassenen Rezepte und Abbildungen aber auch durch weitere Maßnahmen ausdrücklich zu eigen machen.

aa) So findet sich etwa auf einer Abbildung das Emblem der [Beklagten] zu 1, eine Kochmütze mit dem Namen der Internetseite, Bereits hierdurch übernimmt die [Beklagte] zu 1 aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise dieses Bild in ihre Verantwortung und versieht es mit einer Art „digitalem Eigentumshinweis“. Es ist damit ersichtlich nicht mehr irgendein Fremdprodukt, das beliebig verwendet werden kann, sondern ein „geschützter“ Gegenstand, der dem Internet-Angebot www.chefkoch.de zugewiesen ist. Eine derartige Kennzeichnung macht nur Sinn, wenn der Anbieter eine anonyme Übernahme durch Dritte verhindern will. Ein derartiges Markierungsinteresse hat er hingegen nicht an beziehungslosen Fremdinformationen, sondern nur an solchen, an denen er eigene Rechte geltend macht.

bb) Auch die von den [Beklagten] als Anlagen eingereichten Rezepte mit Abbildungen werden „unter“ der am oberen Seitenrand prominent herausgestellten Bezeichnung „Chefkoch“ mit Kochmütze und Internetadresse präsentiert. Damit stellt die [Beklagte] zu 1 dem interessierten Nutzer dieses Rezept als ihr Produkt vor. In diesem Zusammenhang ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass bei den Rezepten bzw. Abbildungen auch auf den Verfasser bzw. Einsender hingewiesen wird. Dies hindert die [Beklagte] zu 1 nicht, sich diese Informationen durch andere Umstände zu eigen zu machen. Im Übrigen ist die Angabe des eigentlichen Verfassers, der zudem unter einem nicht identifizierbaren Pseudonym erscheint, so in den Hintergrund gerückt, dass hierdurch dem Eindruck, es handele sich um ein Rezept, das „Chefkoch“ in eigener Verantwortung präsentiert, nicht entgegengewirkt werden kann.“

bb. Um eine vergleichbare Situation geht es hier indes nicht. Zwar mag es sein, dass es geboten sein kann, auch die Homepage der Beklagten - zumindest im redaktionell gestalteten Teil - im Endeffekt nach diesen Kriterien zu beurteilen. Entsprechende Anhaltspunkte hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich jedoch nicht vorgetragen, so dass die Annahme, die Beklagten machten sich die in einem Nutzerforum hochgeladene Abbildung „Mettenden“ zu eigen, durch nichts gerechtfertigt wäre. Für die konkrete Verletzungshandlung hat der Kläger in erster Instanz ausschließlich den aus der Anlage K2 ersichtlichen Bildschirmausdruck vorgelegt. Dieser vermag eine derartige Aneignung nicht zu rechtfertigen.

aaa. Aus den Blättern 2 und 3 der Anlage K2 ist die Menüstruktur der Homepage der Beklagten erkennbar. Danach untergliedert sich das Angebot unter anderem mit den elektronischen Karteikarten/Reitern „Rezepte“ und „Gemeinschaft“ sowie „Kochkurs“ oder „Magazin“. Die von dem Kläger angegriffene Abbildung ist unstreitig - dies ergibt sich auch aus der Darstellung in Anlage K 2 - in einem Nutzer-Forum unter dem Menüpunkt „Gemeinschaft“ hochgeladen worden. Bereits die aus dieser Anlage ersichtliche interaktive „Chat-Struktur“ belegt ohne Weiteres, dass dort zunächst nur bzw. in erster Linie Nutzerbeiträge abgelegt sind. Der Senat teilt die Auffassung der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 22.08.2006 (7 U 50/06), dass es bei der Veröffentlichung von Foren-Beiträgen ersichtlich nicht um die Wiedergabe der Meinung des Betreibers geht und ihm deshalb derartige Äußerungen nicht als eigene mit der Folge zuzurechnen sind, dass er sich hiervon gegebenenfalls zu distanzieren hätte. Die Ansicht des Klägers, der Inhalt auch dieser Foren-Beiträge sei schon von vornherein stets als Inhalt des Webseiten Betreibers selbst anzusehen, teilt der Senat nicht. Eine derartige Auffassung ist erkennbar erfahrungswidrig. Der 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg AfP 06, 565) hatte hierzu zutreffend ausgeführt:

„Die Besonderheit der Teilnahme an einem Internetforum besteht darin, dass die Verbreitung der eingestellten Beiträge, im Unterschied etwa zur Übernahme von Leserbriefen in ein Printmedium, nicht Folge einer ausdrücklichen kognitiven Freigabe durch den Betreiber ist. Die Veröffentlichung erfolgt vielmehr allein aufgrund eines Eingabeaktes durch den jeweiligen Nutzer ohne vorherige konkrete Kenntnis des Forumsbetreibers. Der Vorgang des Einstellens in das Forum ist insofern vergleichbar mit einer Äußerung Dritter im Rahmen einer Live Sendung in Rundfunk oder Fernsehen, unterscheidet sich allerdings insofern von jener, als im Rahmen einer Sendung seitens des Medienvertreters unverzüglich eine Relativierung, Kommentierung bzw. Distanzierung geäußert werden kann. Auf der anderen Seite liegt es für jeden Leser des Forums auf der Hand, dass es sich bei den Forumsbeiträgen nicht um die Wiedergabe der Meinung des Betreibers handelt, so dass es schon deshalb einer Distanzierung nicht bedarf.“

bbb. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder von dem Kläger vorgetragen worden, dass die Beklagten auf die in diesem Forum veröffentlichten Beiträge und/oder Lichtbilder in irgendeiner Weise dergestalt Einfluss nehmen, dass sie diese zum Inhalt ihrer eigenen Rezeptveröffentlichung machen. Es scheint so zu sein - Näheres hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen und dargelegt -, dass die von den Beklagten selbst veranlassten Kochrezepte unter dem Reiter „Rezepte“ abgelegt sind. Es mag sein, dass die Beklagten hierbei auch solche Lichtbilder nutzen, die von ihren Nutzern - möglicherweise auch in einem Chat-Forum - in urheberrechtswidriger Weise eingestellt worden sind. Hierfür gibt es indes keinerlei ausreichende Anhaltspunkte. Die Beklagten haben dies auch nachdrücklich in Abrede genommen. Der Kläger hat das Geschäftsmodell der Beklagten nicht im Einzelnen dargestellt. Er hat insbesondere nicht vorgetragen und veranschaulicht, wie sich die Beklagten ihren Nutzem konkret mit ihrem Rezeptangebot darstellen. Aus den von dem Kläger vorgelegten Anlagen ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich die Beklagten die von ihren Nutzern hochgeladenen Lichtbilder zu eigen machen. Diese Darstellungsdefizite gehen zu Lasten des Klägers.

ccc. Den von dem Kläger als Anlagen K12 bis K17 erst in zweiter Instanz vorgelegten weiteren Bildschirmausdrucken ist bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Berücksichtigung versagt. Die insoweit dargelegten Tatsachen hätte der Kläger bereits erstinstanzlich vortragen können und müssen, selbst wenn es zutreffen sollte, dass einzelne Veränderungen erst nach dem Urteil erster Instanz vorgenommen worden sind. Demgegenüber hatte der Kläger in erster Instanz keinerlei (ausreichende) Umstände zu der Struktur des Gesamtangebots der Beklagten dargelegt. Dies beruht ersichtlich auf Nachlässigkeit. Entsprechende Informationen waren ihm nicht nur jederzeit zugänglich. Ihre Darlegung war nach Sachlage zur erfolgversprechenden Rechtsverfolgung auch ohne ausdrücklichen Hinweis ohne Weiteres veranlasst. Unabhängig hiervon wären jedoch auch diese Unterlagen nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt des Klägers zu stützen. Allein der Umstand, dass auf der Anlage K12 oberhalb der Auflistung der Foren Beiträge der Name der Homepage bzw. des Internetangebots ,,Webkoch“ erscheint, besagt nichts dazu, ob bzw. dass sich die Beklagten damit auch die darunter aufgeführten Beiträge zu eigen machen. Hieraus lässt sich im Sinne einer „Lokalisierung“ allein entnehmen, dass diese Beiträge auf dieser Homepage erscheinen. Die Anlage K13 betrifft nicht die Rubrik „Gemeinschaft“, sondern diejenige "Rezepte" und ist schon deshalb für den hier vorliegenden Rechtsstreit (wie bereits ausgeführt) ohne Aussagekraft. Gleiches gilt für die Anlage K14, die die Rubrik „Magazin“ betrifft.

ddd. Entsprechende Indizien ergeben sich auch nicht aus den von dem Kläger als Anlage K1 vorgelegten Nutzungsbedingungen. Zwar findet sich dort der Satz: „Der Urheber räumt Ihnen ganz konkret das Nutzungsrecht ein, sich eine private Kopie für persönliche Zwecke anzufertigen.“ Nach dem Äußerungszusammenhang dieser Impressums-Angaben ist aber nichts dafür ersichtlich, dass sich diese Nutzungseinräumung auch gerade auf Lichtbilder beziehen soll, die ein beliebiger, unbekannter Nutzer spontan im Rahmen eines Chat-Forums hoch geladen hat. Denn diese Äußerung steht im Zusammenhang mit der vorangegangenen Erklärung: „Neben dem redaktionell betreuten Inhalt haben Benutzer dieses Intemetangebotes die Möglichkeit selbst Inhalte beizusteuern. Diese Inhalte werden stichprobenartig kontrolliert und ggf. entfernt.“ Hiermit sind offenbar Beiträge in Chat-Foren gemeint. Es kann nach dem Gesamtzusammenhang nicht angenommen werden, dass die Beklagten jedem Nutzer auch insoweit „ganz konkret“ ein Nutzungsrecht einräumen bzw. vermitteln wollen. Dies schon deshalb nicht, weil hierzu ersichtlich eine entsprechende Verpflichtung des hochladenden Nutzers bzw. eine entsprechende Übertragung an die Beklagten eine notwendige Voraussetzung wäre. Der Kläger hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bzw. in welcher Weise eine solche auf der Homepage der Beklagten konkret erfolgt ist. Deshalb können auch diese Nutzungsbedingungen kein Argument dafür hergeben, die Beklagten wollten sich jedwede Chat-Beiträge zu eigen machen. Etwas anderes mag dann anzunehmen sein, wenn sie diese ganz oder zum Teil konkret in ihr sonstiges Angebot insbesondere unter dem Reiter „Rezepte“ übernehmen. Hierfür hat der Kläger jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.

eee. Deshalb vermag auch der Hinweis des Kläger-Vertreters in der Senatssitzung am 21.01.2009 auf den Wortlaut der in Anlage K5 vorgelegten Nutzungsbedingungen nicht zu überzeugen. Zwar heißt es dort unter anderem „Der Nutzer stellt sicher, dass er alle Rechte an den durch ihn veröffentlichten Inhalten besitzt und keine Rechte Dritter verletzt. Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass die durch ihn zur Verfügung gestellten Inhalte durch webkoch.de und Dritte in beliebiger Form weitergegeben und verändert werden dürfen.“ Der Kläger hat nicht vorgetragen und erläutert, in welchem Zusammenhang diese Nutzungsbedingungen erscheinen und worauf sie sich konkret beziehen. Auf der Anlage K5 ist im Hintergrund zum Beispiel der Reiter „Kochkurs“ fett unterlegt. Eine derartige Regelung mag sinnvoll sein in den Fällen, in denen dritte Nutzer Rezepte und Abbildungen zum Beispiel zur Aufnahme unter dem Reiter „Rezepte“ zur Nutzung durch alle Besucher der Webseite www.webkoch.de zur Verfügung stellen. Demgegenüber kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine derart pauschale Regelung uneingeschränkt auch für jedwede Foren-Beiträge Geltung unter dem Reiter „Gemeinschaft“ beanspruchen kann. Dieser Bereich ist - wie die von dem Kläger eingereichte Anlage K2 belegt - offenbar gerade dazu gedacht, dass die Nutzer untereinander kommunizieren, ohne ihre Beiträge in den redaktionell gestalteten Bereich der Beklagten einzustellen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein Nutzer z.B. bei dem Einstellen eines für ihn selbst geschützten Lichtbilds im Rahmen eines konkreten Chat-Beitrags zugleich den Beklagten vorbehaltlos das Recht einräumen will, das Werk nach ihrem Belieben zu verändern, wie dies in den Nutzungsbedingungen beschrieben ist. Hierfür bestünde keine sachlich begründete Veranlassung. Es kann auf der Grundlage der spärlichen Beschreibung des Geschäftsmodells der Beklagten nach Auffassung des Senats deshalb nicht ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, dass die von dem Kläger in Bezug genommenen Nutzungsbedingungen unterschiedslos auch derartige Kommunikationsvorgänge regeln sollen. Gegenteiliges darzulegen hätte dem Kläger oblegen. Dies ist nicht geschehen.

fff. Auch der Umstand, dass die Beklagten - wie alle Betreiber von Foren - die Themengruppen und Struktur der Diskussionsmöglichkeiten vorgegeben, besagt nichts dazu, dass sie sich hiermit auch die Inhalte konkret zu eigen machen wollen. Eine derartige Vereinheitlichung ist vielmehr der Eröffnung eines Diskussionsmediums immanent, um dem Entstehen einer unstrukturierten und damit letztlich wertlosen Gestaltung entgegenzuwirken. Sie ist ohne Aussagekraft für die Frage einer inhaltlichen Übernahme bzw. Identifikation mit den veröffentlichten Beiträgen, selbst wenn diese - wie hier - nicht (in erster Linie) meinungsbildender, sondern sonstiger Natur sind.

ggg. Der Umstand, dass die Homepage der Beklagten in nicht unerheblichem Umfang werbefinanziert ist, trägt ebenfalls nicht die Annahme, die Beklagten machten sich alle dort veröffentlichten Inhalte automatisch zu eigen, weil diese ihnen nutzen, um Einkünfte zu erzielen. Auch insoweit bedarf es einer deutlichen rechtlichen Differenzierung zwischen dem eigenen redaktionellen Angebot und dem im Rahmen derselben Homepage eröffneten Chat-Forum. Der Kläger hat - wie bereits mehrfach dargelegt - nichts dafür vorgetragen, ob bzw. in welcher Weise die Beklagten auf derartige Foren-Beiträge Einfluss bzw. diese in ihr Angebot übernehmen. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit grundlegend von der Senatsentscheidung „Chefkoch“, bei der der Anbieter die von Nutzern hochgeladenen Lichtbilder unter anderem mit einem eigenen „digitalen Wasserzeichen“ in Form einer „Kochmütze“ versehen und sich diese damit für jeden sichtbar „angeeignet“ hatte. Nichts dergleichen ist im vorliegenden Fall gegeben. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich vielmehr schlicht um die Verantwortlichkeit eines Foren Betreibers für die von seinen Nutzern im Rahmen dieses Forums begangenen Rechtsverletzungen.

hhh. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Argumentation der Beklagten, sie hätten von dem öffentlich zugänglich gemachten Lichtbild schon deshalb keine Kenntnis haben können, weil dies in der Form eines sog. Inline-Links ohne Speicherung auf ihrem Server geschehen sei, im Ergebnis zu folgen ist.

2. Im vorliegenden Fall kommt deshalb allein eine Verantwortlichkeit als Störer aus § 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. 97 Abs. 1, 19a UrhG in Betracht. Auch diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.

a. Als Störer kann derjenige auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt ([BGH GRUR 2008, 702, 706 = Internet Versteigerung III; BGH GRUR 2007, 708, 711 = Internet Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1291 = Internet Versteigerung I; BGH GRUR WRP 2001, 1305, 1307 = ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 = Meißner Dekor]). Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR WRP 2001, 1305, 1307 = ambiente.de). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist ([BGH GRUR 2008, 702, 706 = Internet Versteigerung III; BGH GRUR 2007, 708, 711 = Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1292 = Internet Versteigerung I; BGH GRUR 1997, 313, 315 = Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1994, 841, 842 = Suchwort: BGH GRUR 1999, 428, 419 = Möbelklassiker; BGH GRUR WRP 2001, 1305, 1307 = ambiente,de]), und zwar mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat ([BGH GRUR 2003, 969, 970 = Ausschreibung von Vermessungsdienstleistungen]).

b. Ob den Beklagten insoweit (weitere) Prüfungspflichten auferlegt werden müssen bzw. können, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso wenig muss der Senat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits zu der Frage Stellung nehmen, wie weit konkret die Prüfungspflichten des Betreibers eines Internet-Forums gehen, welches nicht nur den Meinungsaustausch, sondern darüber hinaus auch dem (möglicherweise auch kommerziell genutzten) Austausch von Rezepten dient. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen zulässiger Geschäftsmodelle - und um ein solches handelt es sich bei dem Angebot der Beklagten ohne Weiteres - der Betreiber jedenfalls nicht ohne konkreten Anlass sein Angebot „proaktiv“ auf jedwede Art möglicher Rechtsverletzungen zu überprüfen und diese zu verhindern hat, bevor er überhaupt davon Kenntnis erlangt hat, dass derartige Rechtsverletzungen begangen worden sind oder drohen.


aa. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der Entscheidung Internet-Versteigerung I ([BGH GRUR 2004, 860, 864 = Internet-Versteigerung I]) u.a. ausgeführt:

„Einem Unternehmen, das - wie die [Beklagte] - im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz - etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse - kommt. Andererseits ist zu bedenken, dass die [Beklagte] durch die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der [Beklagten] an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. [BGH, GRUR 2001, 1038 = ambiente,de; BGH, GRUR 2004, 619, 621 = kurt-biedenkopf.de]).“

bb. Entsprechend verhält es sich auch im vorliegenden Fall, wobei allerdings die Beklagten - soweit ersichtlich - von dem von ihnen zur Verfügung gestellten Nutzerforum zumindest nicht unmittelbar finanziell profitieren. Eine vorgelagerte Überprüfung auf jedwede Art von Rechtsverletzungen ist den Beklagten ersichtlich nicht zuzumuten und von ihnen auch nicht zu erfüllen. Eine derartige Forderung würde letztlich dazu führen, dass die Beklagten ihren Geschäftsbetrieb einstellen müssten, um sich nicht unkalkulierbaren Risiken auszusetzen.

aaa. Selbst bei einem Nutzer-Forum hat der Betreiber jedenfalls im Bereich von Kochrezepten nicht von vornherein Veranlassung, in einem derartigen Umfang konkret mit bestimmten Rechtsverletzungen zu rechnen, dass eine derartige vorgelagerte Prüfungspflicht vertretbar wären. Ob bei Nutzer-Foren zu anderen Themen abweichende Grundsätze zu gelten haben, muss der Senat aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht entscheiden. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass auch Foren-Betreibern nicht zuzumuten ist, jeden Beitrag von vornherein anlasslos auf etwaige (noch nicht einmal konkretisierte oder konkretisierbare) Rechtsverletzungen zu überprüfen. Entsprechend umfassende und lückenlose Prüfungspflichten setzen - im Gegensatz zu Stichproben - stets konkrete Anhaltspunkte voraus, für die der Kläger im vorliegenden Fall noch nicht einmal in Ansatzpunkten etwas dargelegt hat.

bbb. Die Erwägung des Landgerichts, „die Ermöglichung der Öffentlichen Zugänglichmachung von Fotographien über ein Internetforum durch Dritte birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von den Dritten solche Rechtsverletzung begangen werden“ hätte die uneingeschränkte Verantwortlichkeit des Betreibers zur vollständigen (und faktisch unerfüllbaren) Verhinderung eines unerwünschten „Erfolges“ zur Folge, die nach der differenzierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht besteht und gerade aus Zumutbarkeitsgrundsätzen vermieden werden soll. Denn ein derartiges Verhalten schuldet der Betreiber - wie hier die Beklagten - auf der Grundlage des Rechtsverständnisses des Landgerichts dann zwangsläufig nicht nur dem Kläger, sondern ohne vorherige Kenntniserlangung auch jedem anderen Inhaber irgendeines geschützten Rechtsgutes, sei es ein Urheberrecht, eine Marke, ein Geschmacksmuster oder ein sonstiges absolutes Recht, der sich häufig erst nachträglich hierauf beruft. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass ein derartiges Verfangen ersichtlich kaum erfüllbar ist. Allein der Umstand, dass die Beklagten in diesem Sinne willentlich eine „Gefahrenquelle“ eröffnen und aufrechterhalten, aus der Rechtsverletzungen fließen können, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, sie einschränkungslos und ohne vorherige Kenntnis hierfür zur Verantwortung zu ziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Veröffentlichungen in den Foren-Bereich der Beklagten unter einem Pseudonymen und damit letztlich anonym erfolgen. Dieser Umstand wird erst dann relevant, wenn sich ein Foren-Betreiber als Rechtsverletzer im Hinblick auf ihm nach Kenntnisnahme auferlegten Prüfungspflichten darauf beruft, er könne die Rechtsverletzung gerade im Hinblick auf die Anonymität nicht abstellen, weil er den Rechtsverletzer nicht identifizieren könne. Darum geht es hier nicht.

cc. Dementsprechend entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verhaltenspflichten der Störers grundsätzlich erst mit Wirkung für die Zukunft.

aaa. Prüfungspflichten greifen erst dann ein, wenn der als Störer in Anspruch Genommene darauf hingewiesen wird, dass die beanstandete Maßnahme Rechte Dritter verletzt ([BGH GRUR WRP 2001, 1305, 1307 = ambiente.de]). Dies bedeutet, dass der Rechtsverletzer immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt ([BGH GRUR 2008, 702, 706 = Internet-Versteigerung III; BGH WRP 2004, 1287, 1292 = Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 = Internet Versteigerung II]). Dieser Grundsatz entspricht zudem auch seit langem der Rechtsprechung der Senate für Gewerblichen Rechtsschutz des Hanseatischen Oberlandesgerichts (siehe bereits: [OLG Hamburg NP 2000, 285 = Golden Jackpot]).

bbb. Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Beklagten mit Schriftsatz des Klägers vom 18.01.2007 (Anlage K3) konkret und - soweit ersichtlich - erstmalig auf eine Rechtsverletzung durch Verwendung des urheberrechtlich geschützten Bildes „Mettenden“ hingewiesen worden. Als Folge hiervon waren die Beklagten verpflichtet, die bestehende Rechtsverletzung zu beseitigen sowie wirksame und zumutbare Maßnahmen zu unternehmen, um künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass sie diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Beklagten haben nicht nur das beanstandete Bild gelöscht, sondern - unstreitig - auch Maßnahmen getroffen, die es verhindern, dass zukünftig im Foren-Bereich überhaupt noch Lichtbilder hochgeladen werden können. Hiermit haben die Beklagten in jedem Fall die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt, sofern man denn die Auffassung vertreten wollte, die Beklagten seien nach der Erstinformation durch dem Kläger rechtlich verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger offen zu legen, welche Maßnahmen sie zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ergriffen haben. Eine derartige Verpflichtung wird indes im Regelfall jedenfalls dann nicht bestehen, wenn der Rechteinhaber noch nicht einmal einen konkreten Folgeverstoß dargelegt hat. Denn Gradmesser für die Wirksamkeit der übernommenen Prüfungsmaßnahmen ist vor allem die Frage, ob der Rechteinhaber nach dem Hinweis erneut gleichartige Rechtsverletzungen feststellt. Vermag er dies nicht, so gibt es noch nicht mal einen ersten Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten ihren durch die Erstinformationen erwachsenen, eine mögliche Störerverantwortlichkeit begründenden Verpflichtungen zur Kontrolle und Verhinderung künftiger Rechtsverstöße nicht gerecht geworden sind. Derartiges hat der Kläger nicht vorgetragen. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Beklagten auf Unterlassung nicht vor, weil nicht dargelegt ist, dass diese ihren Rechtspflichten nicht gerecht geworden sind.

ccc. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Hamburg, welches sich auf den Standpunkt gestellt hatte, „Die vorherige Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung setzt der Unterlassungsanspruch danach nicht voraus“, teilt der Senat aus den oben bereits ausgeführten Gründen nicht. Sie steht jedenfalls für den Bereich der Störerhaftung im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt. Im Übrigen hat das Landgericht seinen von der obergerichtlichen Rechtsmeinung abweichenden Standpunkt auch nicht nachvollziehbar begründet, so dass eine Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft der hierfür maßgeblichen Erwägungen verschlossen bleiben muss. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Entstehen von Prüfungspflichten (abseits besonders gelagerter Ausnahmefälle) stets eine Kenntnis eines konkreten Rechtsverstoßes voraussetzt. Fraglich kann hierbei allein sein, ob sich die Prüfungspflichten nachfolgend nur auf identische Verstöße (Verletzung desselben Rechtsguts durch denselben Nutzer) oder auch auf ähnliche Verstöße (Verletzung desselben/anderer Rechtsgüter desselben Rechtsinhabers durch denselben bzw. andere Verletzer) beziehen. Diese Frage bedarf indes vorliegend keiner Beantwortung, da ein Folgeverstoß welcher Art auch immer noch nicht einmal behauptet worden ist.

ddd. Auch der Umstand, dass die Beklagten ihren Nutzern die Möglichkeit einräumen, Lichtbilder unter einem Pseudonym bzw. anonym einzustellen, rechtfertigt im Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundsätze keine abweichende Beurteilung. Selbst ein anonymes Handeln Dritter stellt im Rahmen einer Störerverantwortlichkeit der Beklagten kein die Verantwortlichkeit begründendes Merkmal dar. Denn zwischen der Anonymität als solcher und einer konkreten Urheberrechtsverletzung fehlt es im Regelfall an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht bereits - auch im Hinblick auf die Anonymität - das gesamte Geschäftsmodell des Anbieters keinen Schutz der Rechtsordnung verdient, wie es der Senat in seiner Entscheidung "Rapidshare" (Senat [ZUM-RD 2008, 527 = Rapidshare]) ausgesprochen hatte. Eine vergleichbare Situation liegt hier noch nicht einmal in Ansatzpunkten vor. Allerdings kann die Eröffnung der Möglichkeit anonymen Handelns durch Dritte für den Störer in der Regel auch kein die Verantwortlichkeit begrenzendes Merkmal darstellen, wenn sich der in Anspruch genommene Störer darauf beruft, es sei ihm nicht möglich, konkret beanstandete Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden, weit er nicht nachvollziehen könne, von welchem Nutzer diese begangen worden sind. In diesem Zusammenhang ist es dem Störer grundsätzlich verwehrt, sich im Hinblick auf die Anonymität der Nutzung auf eine Einschränkung der Prüfungspflichten zu berufen. Auch hierum geht es aber vorliegend schon deshalb nicht, weil es - trotz der Anonymität - unstreitig nicht zu weiteren Verletzungsfällen gekommen ist.

dd. Der abweichende Rechtsstandpunkt des Landgerichts, dem die allgemeinen Grundsätze der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr zugrunde liegen, ist allerdings zutreffend für eine Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer. In diesem Fall begeht die in Anspruch genommene Personen selbst die Urheberrechtsverletzung bzw. wirkt an ihr mit. Ein derartiges unmittelbares eigenverantwortliches Verletzerverhalten kann nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur Wiederholungsgefahr, sondern auch Erstbegehungsgefahr begründen. Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze können indes auf den Störer - insbesondere, wenn es sich um den Betreiber eines Teledienstes handelt - nicht in jeder Hinsicht unmittelbar übertragen werden. Während der Täter bzw. der Teilnehmer die konkrete Art der Rechtsverletzung - insbesondere das verletzte Rechtsgut - kennt, fehlt dem Störer, der z.B. nur durch die Bereitstellung technischer Rahmenbedingungen (unwissentlich) an der Handlung eines Dritten mitwirkt, zunächst jede Kenntnis hierzu. Er weiß nicht - und kann nicht wissen -, welches konkrete Rechtsgut in seinem Einflussbereich von dritter Seite unter Zuhilfenahme der von ihm geschaffenen „Infrastruktur“ verletzt wird. Hierfür sind die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung zum Beispiel bei Internet-Marktplätzen, im Usenet, in Diskussionsforen und so weiter bei weitem zu vielfältig. Es kann zum Beispiel zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen, zu Namensanmaßungen, zu Markenrechtsverletzungen, zu Urheberrechtsverletzungen usw. zum Nachteil einer unüberschaubar großen Zahl von Schutzgütern kommen. Derartigen Rechtsverletzungen kann der Störer nicht von vornherein entgegenwirken und sie verhindern, weil ihm - anders als dem Täter bzw. Teilnehmer - zunächst jede Kenntnis von dem im Einzelfall verletzten Rechtsgut fehlt. Insoweit wirkt die erste Information durch den Rechteinhaber - hierauf wird im Folgenden noch einzugehen sein - zunächst nur „haftungsbegründend“. Erst hierdurch erlangt der Störer überhaupt das nötige Wissen von einer über seinen Dienst begangenen Rechtsverletzung, um konkrete Maßnahmen zur Vermeidung künftiger weiterer Verletzungen ergreifen zu können. Deshalb kann die Erstverletzung und die daran anknüpfende Information durch den Rechteinhaber nicht Grundlage einer Wiederholungsgefahr bilden. Denn eine solche setzt eine bereits begangene Rechtsverletzung voraus. Diese liegt bei dem Störer vor der Informationen aber aus den genannten Gründen noch nicht vor. Insoweit unterscheidet sich die Störerhaftung in Bezug auf die Rechtsinstitute der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr bereits strukturell von der Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer. Diese Rechtslage hat nach dem Verständnis des Senat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen die Störerverantwortlichkeit immer erst dann hat eingreifen lassen, wenn der Verletzer von dem Rechteinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.

ee. Allerdings besteht daneben weiterhin die Möglichkeit eine Verantwortung des Störers nach den Grundsätzen der Erstbegehungsgefahr. Hierauf hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen. Auch diese Grundsätze sind indes im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

aaa. Der Störer kann möglicherweise auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechtsgut gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist, also der Störer eine potentielle Erstbegehungsgefahr gesetzt hat ([BGH GRUR 2007, 708, 711 = Internet-Versteigerung II]).

bbb. Auch insoweit verbietet sich indes eine pauschale Übertragung der für den Täter bzw. Teilnehmer entwickelten Grundsätze auf den Störer. Wollte man diese Grundsätze - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch auf den Störer zur Anwendung bringen, wäre bereits jede erste Verletzung ohne die Möglichkeit, diese überhaupt zu erkennen bzw. zu vermeiden, für den Diensteanbieter als Störer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr haftungsbegründend. Ein derartiges Verständnis der Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr würde nach Auffassung des Senats den differenzierten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs jede Grundlage entziehen. Denn ein Telediensteanbieter als Störer wäre damit bereits durch ein beliebiges Verhalten eines Dritten, das er mangels Kenntnis nicht verhindern kann, stets zwangsläufig in einer Verantwortung, die ihn dazu nötigt, eine Gefahr auszuräumen, die er gar nicht gesetzt hat. Die Frage, ob ein abweichendes Verständnis dann geboten ist, wenn eine Täterhaftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach Eröffnung einer Gefahrenquelle zur Diskussion steht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Bundesgerichtshof hat - anders als für den Bereich des Wettbewerbsrechts - für den Bereich der absoluten Schutzrechte ausdrücklich an der Störerverantwortlichkeit festgehalten ([BGH GRUR 2008, 702, 706 = Internet-Versteigerung II. Dieser Rechtsprechung folgt auch der Senat.

ccc. Auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Internet-Versteigerung II“ zur Anwendung der Rechtsgrundsätze einer Erstbegehungsgefahr auf den Störer betreffen eine spezielle Sachverhaltsgestaltung, die nicht verallgemeinerbar ist. In dem dort entschiedenen Verfahren war die Klägerin Inhaberin nationaler sowie IR-Marken, in Bezug auf welche es bereits zu einer Rechtsverletzung über den Teledienst der Beklagten gekommen war. Die dortige Klägerin war darüber hinaus Inhaberin einer identischen Gemeinschaftsmarke, hinsichtlich derer es hingegen noch nicht zu einer Verletzung gekommen war. In dieser Situation hat der Bundesgerichtshof zu Recht eine Erstbegehungsgefahr auch in Bezug auf die noch nicht verletzte Gemeinschaftsmarke angenommen, weil die Verletzung der identischen nationalen und IR-Marken in der Tat die drohende Gefahr einer Verletzung auch der anderen identischen Marken in sich birgt. Diese Situation war aber dadurch gekennzeichnet, dass der Störer zuvor bereits Kenntnis von einer konkreten Markenverletzung hatte (und deshalb auch Abwehrmaßnahmen ergreifen konnte) und es nur darum ging, ob der Anspruch nur in Bezug auf ein konkretes Schutzgut oder auch auf andere, inhaltsgleiche begründet war. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder irgendwie von dem Rechteinhaber entdeckte Rechtsverstoß schon vor einer Kenntnismöglichkeit des Störers bei diesem Erstbegehungsgefahr begründet. Denn die Annahme der Gefahr, der Störer werde zukünftig eine solche Rechtsverletzung begehen, ist jedenfalls dann nicht begründet, wenn der Störer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine Kenntnis davon hatte, dass diese konkrete Rechtsverletzung über seinen Dienst begangen worden ist. Die allgemeine Kenntnis, dass sein Dienst auch zu Rechtsverletzungen gebraucht bzw. missbraucht werden kann, reicht für den Störer im Regelfall zur Annahme einer Verantwortlichkeit ersichtlich nicht aus. Insbesondere würde ein derart weitgehender Rechtsgrundsatz dem Postulat des Bundesgerichtshofs widersprechen, dass eine Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf.

ddd. Die hier streitgegenständliche öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbilds des Klägers ohne dessen Einwilligung von einem Nutzer im Rahmen eines Benutzer-Forums über die Website der Beklagten setzt deshalb auch keine konkrete Erstbegehungsgefahr dafür, dass die Beklagten Lichtbilder des Klägers künftig ohne dessen Einwilligung in dem von ihnen verantworteten redaktionellen Bereich ihres Internet-Angebots einsetzen könnten. Hierfür fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkt. Der Kläger hat hoch nicht einmal vorgetragen, dass es - abgesehen von dem hier streitgegenständlichen einzelnen Lichtbild - im Bereich des Internet-Angebots der Beklagten zu (weiteren) Rechtsverletzungen gekommen ist.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Kläger - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - auch ein Anspruch auf Erstattung der bzw. Freistellung von den Rechtsanwaltskosten nicht zusteht. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch weder unter Schadensersatzgesichtspunkten aus § 97 Abs. 1 UrhG noch als Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus § 683, 677, 670 BGB.

a. Für einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG fehlt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bereits an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG billigte die ganz herrschende Ansicht ([BGH GRUR 1973, 384, 385 = Goldene Armbänder; BGH GRUR 1991, 550 = Zaunlasur; BGH GRUR 2000, 337, 338 = Preisknaller; LG München I MMR 2006, 339, 340; Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Bornkamm, § 12 UWG Rn. 1.8 f.]) dem Rechtsinhaber, wenn die Abmahnung berechtigt war, einen materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) zu (Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, UrhG, 3. Aufl., § 97 a Rdn. 30). Zwar sind die genannten BGH Entscheidungen allesamt zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüche ergangen, während zum Teil die Auffassung vertreten wird, die insoweit geltenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag ließen sich nicht auf absolute Schutzrechte übertragen. Indes hat der Gesetzgeber den nunmehr seit dem 01.09.2008 ausdrücklich für Abmahnungen und Abmahnkosten im Urheberrecht geltenden Anspruch aus § 97a Abs. 1 UrhG ersichtlich der wettbewerbsrechtlichen Vorschrift aus § 12 Abs. 1 UWG nachgebildet. Der Gesetzgeber wollte offenbar die dort geltenden Rechtsgrundsätze - die ihrerseits auf dem Gedanken einer Geschäftsführung ohne Auftrag beruhen - auch in das Urheberrecht übertragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat nicht zweckdienlich, für Altfälle vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG die Frage der zutreffenden dogmatischen Einordnung derartiger Erstattungsansprüche weiter zu vertiefen.

b. In der Sache ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch aber unbegründet. Denn bis zu dem Schreiben vom 18.01.2007 lag eine - gar schuldhafte - Rechtsverletzung noch nicht vor. Dementsprechend waren die Beklagten weder unter Schadensersatzgesichtspunkten zur Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet noch entsprach die Übernahme einer derartigen „Abmahnung“ ihrem mutmaßlichen Willen und Interesse. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung hat vielmehr der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse erfolgt, um die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, den Adressaten bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können. Entsprechend hatte der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts bereits in der oben zitierten Entscheidung „Golden Jackpot“ ([OLG Hamburg NP 2000, 285 = Golden Jackpot]) ausgeführt:

„(2) Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners für Verstöße der vorliegenden Art zu einer unabsehbaren Belastung mit hohen Kosten für Abmahnschreiben führt. Denn es ergibt sich - wie dargelegt - die Besonderheit, dass ein Wettbewerbsverstoß in diesen Fällen überhaupt erst ab Kenntnis vorliegt. Soweit der Verletzer diese Kenntnis z.B. erst durch die Abmahnung eines Wettbewerbers des Programmanbieters erhält, kommt eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Abmahnkosten nach GOA-Grundsätzen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Abmahnende insoweit kein Geschäft im Interesse des Abgemahnten führt.“

4. Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 524 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt worden. Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung ist eine Beschwer nicht erforderlich (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 27. Auflage, § 524 Rdn. 31). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass mit der angefochtenen landgerichtliche Entscheidung nicht zu Lasten des Klägers entschieden worden ist. Dem Kläger stand es frei, seine Klage im Wege der Anschlussberufung um denjenigen Zahlungsbetrag wieder zu erweitern, den er in erster Instanz zunächst zurückgenommen hatte (vgl. ZöIIer/Heßler, a.a.O. Rdn. 33).

Die Anschlussberufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzbetrag nicht zu. Die Beklagten sind - wie bereits dargelegt - weder Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung und auch nicht als Störer verantwortlich. Die Beklagten haben darüber hinaus aber auch insbesondere nicht schuldhaft in sein Urheberrecht eingegriffen. Zu ihren Gunsten gilt in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch - unabhängig davon, dass ein derartiger Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen gegen Störer ohnehin nicht eröffnet wäre - das Privileg aus § 10 TMG. Die Beklagten haben i.S.v. Nr. 2 der Vorschrift nach Kenntniserlangung unstreitig die Rechtsverletzung beendet, indem sie das beanstandete Bild von ihrer Homepage entfernt haben. Sie hatten auch nicht - wie bereits ausgeführt - im Sinne von Nr. 1 Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung. Hierfür reicht eine allgemeine Kenntnis, dass es im Rahmen ihres Internet Angebots zu Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer in Form des unberechtigten Hochladens geschützter Bilder kommen kann, nicht aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die obigen Ausführungen. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob die von dem Kläger vorgenommene Schadensberechnung zutreffend erfolgt ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

[Unterschriften]
Jürgen ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.03.2009, 08:15   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #4
MilleV1
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Mein Glückwunsch - tut sicher gut es, zwar schon vorher wissend, nun schwarz auf weiß in Händen zu halten, oder nicht?
MilleV1 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.03.2009, 08:19   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #5
Jürgen
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oh ja, nach 2 Jahren Stress wegen "nichts" liest sich das Urteil besonders gut.
Jürgen ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.03.2009, 08:29   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #6
suriel
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meinen Glückwunsch zu diesem Urteil
suriel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.03.2009, 08:43   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #7
der_pad
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Ich hab auch so einen Hass auf solche Leute die sich wegen solchen Nichtigkeiten (Urheberrecht hin oder her) aufspielen und am besten noch Geld(pff 240€ Schadensersatz lächerlich) dabei raus holen wollen. Ich frage mich immer was solche Leute dazu treibt bei so etwas vor Gericht zu gehen... Ich habe schon öfter nur mit Kopfschütteln solche Prozesse verfolgt (Studiums bedingt )...

Wer keine Probleme hat der macht sich welche

Glückwunsch zu diesem Urteil auch von mir
der_pad ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.03.2009, 08:49   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #8
Packo1976
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Endlich wurde dem Schwachsinn ein Ende bereitet.
Glückwunsch
Packo1976 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.03.2009, 09:00   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #9
gast212
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Oha da haben die mächtig mit Zitronen gehandelt.
Die Kosten von beiden Instanzen zu tragen. Das geschieht den recht.

Ach ja Glückwunsch zu diesem Urteil von mir.
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Alt 20.03.2009, 09:11   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #10
gast9647
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Herzlichen Glückwunsch.
Vielleicht macht das Urteil nun auch Anderen Mut, gegen Abmahner jeder Art vorzugehen.
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Alt 20.03.2009, 09:19   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #11
gast212
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Zitat:
Original von skeleto
Herzlichen Glückwunsch.
Vielleicht macht das Urteil nun auch Anderen Mut, gegen Abmahner jeder Art vorzugehen.
Dazu müssen diejenigen auch das Geld haben, wenn die 1. Instanz Mist verläuft.
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Alt 20.03.2009, 09:24   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #12
FO
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Ich gratuliere auch herzlich zu diesem Urteil, obwohl ich nicht einmal regelmässiger Besucher des Forums bin!

Und irgendwann werden diese Leute im Häfen landen. Die bewegen sich selbst nahe eines Abhangs, vor allem die Anwälte.

Vielleicht finde ich noch einen guten Anwalt, diesen Spass würde ich mir gerne ein bisschen etwas kosten lassen.

Ich halte mich lieber zurück, sonst werde ich jetzt noch ausfällig den lieben sch****-Photokochbuch-Betreibern gegenüber.
FO ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.03.2009, 09:35   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #13
Gast1115
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Urteil nehmen, einrahmen, übern Schreibtisch hängen und immer, wenn du ein wenig down bist, draufschauen und lächeln!

Gratulation zum schriftlichen Urteil!
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Alt 20.03.2009, 09:39   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #14
gast1003
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Der User "Oko-Kaffeetante" :O

Ich bin ja eigentlich gegen Verschöwungstheorien - aber ich hab den Usernamen nie vorher gehört. Es kann nicht zufällig sein, dass der Herr Kläger sich selbst unter diesem Namen registriert hat und das ganze quasi erzwungen hat :O
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Alt 20.03.2009, 09:41   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #15
T#29
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Also siegt doch manchmal das Gute?! Donnerwetter! Auch wenn es wohl ein langer, steiniger Weg war auf dem andere aufgegeben hätten! Respekt und Gratulation!
T#29 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.03.2009, 09:55   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #16
FO
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PS: Diesen kurzen Abschnitt von WELT.DE (bitte nicht verklagen!!!) finde ich besonders schön:

"Es wäre schön, sagt der Rechtsanwalt von „Marions Kochbuch“ gleich zu Beginn des Gesprächs, wenn die Medien auch mal die Seite der Urheber darstellen würden. In den Internetforen äußerten sich doch immer nur die Geschädigten. Kurze Pause. Nein. Die Schädiger! „Mein Mandant ist der Geschädigte.“ Ein Versprecher nur, aber doch ein schöner. Denn er berührt ungewollt den Kern der Sache: Wer ist eigentlich Täter und wer Opfer bei der Abmahnwelle, die seit Monaten in der deutschen Internetszene erregt diskutiert wird?"
FO ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.03.2009, 09:55   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #17
FO
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OK, was da unter der Sternderln steht, dürfte in diesem Thread eh klar sein.
FO ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 20.03.2009, 10:13   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #18
gast1204
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Glückwunsch Jürgen, freut mich sehr für dich, für Foros und allgemein für alle Diskussionsforen!
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Alt 20.03.2009, 10:56   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #19
gast736
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Endlich is das Theater vorbei...
Das haben diese beiden ehrlich verdient...die Kosten tragen...wobei das für die beiden wahrscheinlich pinatz sind, bei so vielen Abmahnungen etc.
Glückwunsch an Jürgen!! Das zeigt ma wieder, das man nicht aufgeben darf, für sein Recht zu kämpfen
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Alt 20.03.2009, 11:52   Unser Urteil vom OLG HH 04.02.2009 **************** gegen bundesligaforen / foros Beitrag #20
michaW
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ich hoffe, dass die nicht wieder irgendwo mit einer ähnlichen Idee auftauchen!
:P
michaW ist offline   Mit Zitat antworten
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