LG Hamburg, Urteil vom 14.09.2007 – Az: 308 O 119/07 = bundesligaforen.de
In dem Rechtsstreit
[…], Kläger,
gegen
[…], Beklagter,
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2007 durch […] für Recht:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 (sechs) Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 (zwei) Jahre) zu unterlassen, das Foto [Abbildung Long Island Ice Tea] ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen unter [URL].
II. Der Beklagte wird verurteilt. den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 219,70 € durch Zahlung an die Kanzlei […] freizustellen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten Unterlassungs- und Annexansprüche wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Bildes in einem von dem Beklagten betriebenen Internetforum geltend.
Der Kläger ist Fotograf und Betreiber der Webseite [URL]. Er ist Lichtbildner des nachfolgend abgebildeten Fotos (im Folgenden das „Klagemuster“): [Foto Long Island Ice Tea].
Der Beklagte ist Betreiber der „Fußballforen Community Foros“, die im Internet unter den Adressen „
www.bundesligaforen.de“ und „
www.foros.de“ aufrufbar sind (vgl. Anlagen K 2 und B 1). Aus Anlage K 3 (vgl. auch Anlage B 2) ergeben sich Regeln für die Benutzung der von dem Beklagten betriebenen Internetforen.
Am 9. Januar 2007 wurde in einem von dem Nutzer „Oko-Kaffeetante“ unter „
www.bundesligaforen.de“ in dem Thread „Le Bistro oder die singenden Kaffeetanten“ eingestellten Beitrag das aus Anlage K 4 ersichtliche Bild (im Folgenden das „Verletzungsmuster“) angezeigt: [Screenshot Long Island Ice Tea].
Dadurch sieht sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Januar 2007 ließ der Kläger den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (vgl. Anlage K 5). In der Folgezeit gab der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (zur weiteren Korrespondenz vgl. Anlagen K 6 bis K 8 und B 3 bis B 5).
Der Kläger behauptet, die Aufrufbarkeit des aus Anlage K 4 ersichtlichen Bildes unter „
www.bundesligaforen.de“ stelle ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen des Klagemusters dar. Dafür hafte der Beklagte als Betreiber des Forums „
www.bundesligaforen.de“ ihm, dem Kläger, auf Unterlassung und Geldersatz. Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG sei nicht einschlägig, da der Unterlassungsanspruch hiervon nicht erfasst sei. Der als Schadensersatz geltend gemachte Betrag setze sich auf der Grundlage der „Bildhonorare 2005“ der MFM aus einem Betrag in Höhe von 120,00 € für eine einjährige redaktionelle Nutzung des Lichtbildes im Internet und einem Zuschlag in Höhe von 100 % wegen fehlender Urheberbenennung zusammen. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch ergebe sich als 0,65-Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 €.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 € und Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre beträgt, zu unterlassen, das Foto „Longdrink Long Island lee Tea“ -Anlage K 1 - ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen unter [URL],
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 240,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 219,70 € durch Zahlung an die Kanzlei […] freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Hamburg und ist der Auffassung, die Unzulässigkeit der Klage folge auch daraus, dass der Kläger seine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben habe. Zu dem klägerischen Vortrag, unter der angegebenen Adresse befinde sich das Büro des Klägers inklusive Besprechungsraum, Sekretariat, Postkasten und Telekommunikationsanlagen, erkläre er, der Beklagte, sich mit Nichtwissen. Er, der Beklagte selbst, habe den aus Anlage K 4 ersichtlichen Beitrag, der das Verletzungsmuster enthält, nicht unter dem Benutzernamen „Oko-Kaffeetante“ in dem von ihm betriebenen Internetforum „
www.bundesligaforen.de“ eingestellt. Als Forenbetreiber sei er, der Beklagte, Host-Provider und hafte daher auf Schadensersatz nur privilegiert gemäß den §§ 7 Abs. 2, 10 TMG. Diese Haftungsprivilegierung erfasse zwar nicht unmittelbar den von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Als Störer hafte er auf Unterlassung jedoch nur, wenn er ihm obliegende und zumutbare Prüfpflichten verletzt habe. Insoweit sei die aus den §§ 7 ff. TMG ersichtliche gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen. Eine Haftung des Beklagten komme danach nur ab Kenntniserlangung von Rechtsverletzungen in dem von ihm betriebenen Forum in Betracht. Hier sei es nach dem Vortrag des Klägers nur in dem aus Anlage K 4 ersichtlichen Fall zu einer Verletzung etwaiger Rechte des Klägers gekommen. Daraufhin habe er, der Beklagte, den das Verletzungsmuster in das unter „
www.bundesligaforen.de“ betriebene Internetforum einbindenden Link entfernt und Maßnahmen getroffen, um weitere Rechtsverletzungen dieser Art zu unterbinden. Im Übrigen sei die Abmahnung gemäß Anlage K 5 mangels darin enthaltener hinreichender Ausführungen zur Rechteinhaberschaft des Klägers nicht dazu geeignet gewesen, eine Handlungspflicht des Beklagten im Sinne der allgemeinen Störerhaftung zu begründen. Schließlich sei der von dem Kläger für die von diesem im Wege eines Freistellungsantrages geltend gemachten Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € überhöht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend auch begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 105 Rn. 8), wobei dem Kläger zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (vgl. Kefferpütz a.a.O., Rn 13; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 32 Rn. 16). Da das Verletzungsmuster unter „
www.bundesligaforen.de“ auch in Hamburg im Internet hat aufgerufen werden können, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a.a.O., Rn. 15).
Auch im Hinblick auf das für eine ordnungsgemäße Klageerhebung regelmäßig bestehende Erfordernis der Angabe ladungsfähiger Anschriften der Parteien (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist die Klage zulässig. Der Kläger hat – von dem Beklagten mit Nichtwissen bestritten – vorgetragen, unter seiner im Rubrum angegebenen Adresse sein Büro zu betreiben. Selbst wenn es sich bei dieser Adresse aber – wie der Beklagte behauptet – lediglich um eine sog. „Briefkastenanschrift“ ohne zugehörige Büroräume handeln sollte, folgt daraus aber nicht, dass der Kläger unter dieser Anschrift nicht tatsächlich zu erreichen wäre. Dass mit der von dem Kläger angegebenen Adresse die etwa mit der Angabe lediglich eines Postfaches verbundenen Unsicherheiten bestünden, ist nicht ersichtlich.
II.
Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
1. Der Kläger ist Lichtbildner des Klagemusters. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2007 nach Vernehmung der Zeugin Marion ******* zur Urheberschaft des Klägers hinsichtlich des Klagemusters unstreitig gestellt.
2. Ob es sich bei dem Klagemuster um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um ein Lichtbild, so dass der Kläger - als dessen Lichtbildner - gemäß § 72 Abs. 1 und 2 UrhG in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7, 19a UrhG Inhaber der Urheberrechte an dem Klagemuster ist.
3. Im Rahmen eines sog. Thread in dem von dem Beklagten unter „
www.bundesligaforen.de“ betriebenen Internetforum ist - unstreitig - das Verletzungsmuster eingestellt und öffentlich zugänglich gewesen. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung des Verletzungsmusters hat es sich um eine Verwertung des Klagemusters gehandelt. Das folgt aus einem einfachen optischen Vergleich von Klage- und Verletzungsmuster. Die Nutzung des Verletzungsmusters ist ohne Einwilligung des Klägers und mithin widerrechtlich erfolgt. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist nicht möglich.
Es kann dahin stehen, ob das Verletzungsmuster durch den Beklagten selbst oder durch Dritte in den Forenbereich eingestellt worden ist. Der Beklagte ist auch für die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung des Verletzungsmusters durch Dritte über das von ihm unter „
www.bundesligaforen.de“ betriebene Internetforum jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich.
a. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2004, S. 860ff. (S. 864 m.w.N.)), wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (vgl. von Wolff in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 97 Rn. 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (vgl. BGH GRUR 1984, S. 54 f. (S. 55)).
b. Wenn der Beklagte Dritten die öffentliche Zugänglichmachung des im Tenor abgebildeten Verletzungsmusters über das von ihm betriebene Internetforum ermöglicht hat, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. BGH NJW 2005, S. 1420 f. (S. 1421 m. w. N.)). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Fotografien.
Die Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien über ein Internetforum durch Dritte birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von den Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Rechtlich und tatsächlich ist der Beklagte in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen, etwa dadurch, dass er das Einstellen von Bildern durch Dritte auf die von ihm betriebene Webseite grundsätzlich nicht ermöglicht. Er hat dies nach eigenem Vortrag vor der Abmahnung durch den Kläger jedoch nicht getan. Die Formulierung von Benutzungsregeln für das Internetforum ist insoweit nicht ausreichend gewesen.
c. Der Beklagte kann sich in Bezug auf den Unterlassungsanspruch des Klägers auch nicht mit Erfolg auf eine Privilegierung nach § 10 TMG berufen.
In seinem Urteil vom 27. März 2007 (BGH GRUR 2007, S. 724 f. (S. 725)) hat der Bundesgerichtshof in einer äußerungsrechtlichen Sache u. a. das Folgende ausgeführt:
„Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend insbesondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § 7 11 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGHZ 158, 236 (246ff.) = GRUR 2004,860 = NJW 2004,3102 zu § 11 S. 1 TDG). Unterlassungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift - ebenso wie auch schon von §§ 8, 11 TDG bzw. § 5 1 bis 111 TDG a.F. - unberührt (BGHZ 158, 236 [248] = GRUR 2004, 860 = NJW 2004,3102)“.
Auch in seinem Urteil vom 19. April 2007 (BGH GRUR 2007, S. 708) hat der Bundesgerichtshof erneut erkannt, dass die Haftungsprivilegierungen des § 10 TMG nicht den Anspruch auf Unterlassung markenrechtlicher Verletzungshandlungen erfassen. Nichts anderes gilt für den Anspruch auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen.
d. Der Haftung auf Unterlassung stehen auch keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen.
In Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie 2000/31/EG) heißt es wie folgt:
„Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, oder das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, daß der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle Ober die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.“
Der das sog. Hosting betreffende Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG lautet sodann wie folgt
,,(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder daß die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.“
Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG - eine entsprechende Regelung befindet sich auch in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG betreffend den Dienst der sog. Reinen Durchleitung - müssen also Unterlassungsansprüche auch nach dieser Richtlinie nicht von dem in dieser Vorschrift formulierten Haftungsprivileg erfasst sein (vgl. BGH GRUR 2004, S. 860ff. (S. 863)). Dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt der Erwägungsgründe 45 und 46 zu der Richtlinie 2000/31/EG.
Eine Abwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter, des zu betreibenden Aufwandes und des zu erwartenden Erfolges (vgl. hierzu allgemein OLG Düsseldorf MMR 2006, S. 618 ff. (S. 620)) führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis.
Eine Kenntniserlangung des Beklagten von einer auf der von ihm betriebenen Webseite erfolgten Rechtsverletzung setzt der Unterlassungsanspruch des Klägers danach nicht voraus.
4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.
5. In Bezug auf ein öffentliches Zugänglichmachen der hier in Rede stehenden Fotografie durch den Beklagten besteht Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ist nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durch den Beklagten entfallen.
III.
Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger in der geltend gemachten Höhe von 219,70 € nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB) zu. Aufgrund des bestehenden Unterlassungsanspruchs ist die erfolgte Abmahnung im Interesse des Beklagten gewesen. Der Wertansatz sowie die Berechnung der Gebühr - eine 0,65-Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € - sind nicht zu beanstanden. Auf eine Haftungsprivilegierung nach den §§ 7 Abs. 2, 10 TMG kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen. Setzt der Unterlassungsanspruch des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Kenntniserlangung des Beklagten von einer auf der von ihm betriebenen Webseite erfolgten Rechtsverletzung nicht voraus, besteht auch ein Anspruch auf Ersatz entstandener Abmahnkosten aus den §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB bzw. ein entsprechender Freistellungsanspruch.
IV.
Soweit der Kläger wegen der erfolgten Urheberrechtsverletzung auch einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht hat, ist die Klage abzuweisen. Auf Schadensersatz haftet der Beklagte als Forenbetreiber bzw. Host-Provider nur privilegiert gemäß den §§ 7 Abs. 2, 10 TMG. Dafür, dass der Beklagte selbst den fraglichen Beitrag unter dem Namen „Oko-Kaffeetante“ in sein Internetforum eingestellt haben könnte, wie der Kläger unter Hinweis darauf, dass der Beklagte die Identität des Nutzers „Oko-Kaffeetante“ nicht preisgegeben hat, suggeriert, liegen weder konkrete Anhaltspunkte noch dahingehender substantiierter Vortrag des Klägers vor. Des Weiteren führt die auf der Webseite „
www.bundesligaforen.de“ des Beklagten befindliche Bannerwerbung für die Unternehmen „bwin“ und „mybet.com Sportwetten“ nicht dazu, dass sich der Beklagte die Inhalte der Beiträge Dritter in dem von ihm betriebenen Internetforum dergestalt zu Eigen gemacht hätte, dass diese als „eigene Informationen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG zu qualifizieren wären. Eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz kommt danach nur ab Kenntniserlangung von Rechtsverletzungen in dem von ihm betriebenen Forum in Betracht. Hier ist es nach dem Vortrag des Klägers nur in dem aus Anlage K 4 ersichtlichen Fall zu einer Verletzung von Rechten des Klägers unter „
www.bundesligaforen.de“ gekommen. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, daraufhin - d. h. nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung - unverzüglich den Link aus dem Forenbeitrag, mit dem das Verletzungsmuster beim Aufruf des Beitrages auf dem Bildschirm angezeigt worden ist, entfernt zu haben (§ 10 Satz 1 TMG). Mehr verlangt § 10 Satz 1 TMG für das Eingreifen einer Haftungsprivilegierung nicht. Der Beklagte hat des Weiteren unter Beweisantritt und ohne, dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre, vorgetragen, seine Webseite nunmehr so programmiert zu haben, dass künftig Links zu [URL] automatisch unkenntlich gemacht würden.
Die bezeichnete Haftungsprivilegierung erfasst auch einen etwaigen Wertersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus der streitgegenständlichen Nutzung aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
[Unterschriften]
LG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2007 – Az: 308 O 119/07
Der Streitwert wird auf 6.459,70 € festgesetzt. Davon entfallen ein Betrag in Höhe von 6.000,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. 1, ein Betrag in Höhe von 240,00 € auf den Klageantrag zu Ziff. 2 und ein Betrag in Höhe von 219,70 € auf den Klageantrag zu Ziff. 3.
[Unterschriften]